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Rentenrechtliche Zeiten der Gesetzlichen Rentenversicherung
Zur Berechnung der Höhe der Regelaltersrente, spielt die Versicherungszeit eine entscheidende Rolle. Hierbei handelt es sich um die Zeit zwischen der ersten Einzahlung in die Gesetzliche Rentenversicherung und dem Eintritt in den Ruhestand. Bei diesen Zeitraum handelt es sich aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung um die so genannten rentenrechtlichen Zeiten. Zusätzlich spielen die rentenrechtlichen Zeiten eine tragende Rolle, zur Erfüllung der Wartezeiten.
Die rentenrechtlichen Zeiten setzen sich aus den Beitragszeiten, den Berücksichtigungszeiten und den Beitragsfreien Zeiten zusammen.
Beitragszeiten
Zu den Beitragszeiten gehören die Monate, in denen die Versicherten tatsächlich in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Zudem fallen auch die Monate in die Beitragszeiten in denen freiwillige Beiträge geleistet wurden oder die Zeiten in denen der Staat die Beiträge für Sie entrichtet hat (zum Beispiel in den Kindererziehungszeiten). Im Detail gehören zu den Beitragszeiten folgende:
- Arbeitszeit (ab Ausbildung)
- Zivil- und Wehrdienstzeit
- Erhalt von sozialen Leistungen (Krankengeld oder Arbeitslosengel)
- Kindererziehungszeit
- Pflegezeiten in denen der Versicherte eine Person pflegt
- Bei Auslandsbeschäftigung
- freiwillig eingezahlte Beiträge
Beitragsfreie Zeiten
In den Beitragsfreien Zeiten werden von dem Versicherten keine Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Jedoch werden diese Zeiten trotzdem zur Rentenberechnung berücksichtigt und haben so, einen Einfluss auf die Höhe der späteren Rentenansprüche. Zu den Beitragsfreien Zeiten gehören Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten.
Ersatzzeiten:
Zu diesen Zeiten gehören Monate, in denen auf Grund außergewöhnlicher Umstände, keine Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden konnten. Hierzu zählen folgende Zeiten:
- im Kriegsdienst
- der Verschleppung
- der Internierung
- der Verfolgung
- der Flucht
- der Kriegsgefangenschaft
- der Freiheitsentzug in der DDR
Anrechnungszeiten:
- Krankheitszeit zwischen dem 17 und 25 Lebensjahr
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitslosigkeit
- Schlechtwettergeld
- Schwangerschaft
- bei Rentenbezug
- Zeit wegen Ausbildungssuche (17. - 25. Lebensjahr)
- Zeit für eine Schulausbildung/ berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Zurechnungszeit:
Zu den Zurechnungszeiten gehören die Monate, in denen ein Versicherter eine Rente wegen Erwerbsminderung erhält oder verstirbt und seine Angehörigen eine Hinterbliebenen Rente erhalten.
Berücksichtigungszeiten:
Die Berücksichtigungszeiten werden zur Erfüllung der Wartezeiten angerechnet. Zu den Berücksichtigungszeiten gehören:
- Zeit der Kindererziehung (maximal bis zum 10. Lebensjahr des Kindes)
- Zeit der Pflege die zwischen 1992 und März 1995 erbracht wurde (musste bis Juni 1995 beantrag werden)
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