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Kinderpflegekrankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung

Wenn das eigene Kind erkrankt, benötigt es die Fürsorge und Liebe seiner Eltern um schnell wieder gesund zu werden. Natürlich bleibt bei Krankheit des eigenes Kindes ein Elternteil Zuhause und kümmert sich um das gemeinsame Kind. Sollten beide Elternteile berufstätig sein, muss hierfür ein gesonderter Urlaub bei dem Arbeitgeber beantragt werden. Eltern besitzen in jeden Fall ein Recht auf unbezahlte Freistellung vom Arbeitgeber, wenn die Freistellung zur Pflege des kranken Kindes notwendig wird. Manche Arbeitgeber bezahlen sogar für wenige Pflegeurlaubstage den normalen Lohn weiter.



Kinderpflegekrankengeld der Krankenkassen

Zusätzlich zu dem Pflegeurlaub erhält der Elternteil welcher zur Pflege zu Hause bleibt, ein Kinderpflege Krankengeld. Auf dieses Krankengeld haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung einen rechtlichen Anspruch. Dieses Kinderpflegekrankengeld wird für maximal 10 Tage gewährleistet, Alleinerziehende bekommen dieses Krankengeld sogar für bis zu 20 Tage. Allerdings müssen für den Bezug des Kinderpflegekrankengelds von der Gesetzlichen Krankenversicherung, einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Kind darf nicht älter als 12. Jahre sein
  • Die Pflegebedürftigkeit des Kindes muss ärztlich attestiert werden
  • Das ärztliche Attest muss der Gesetzlichen Krankenkasse vorgelegt werden
  • Es dürfen keine andere Personen im Haushalt leben, welche die Pflege übernehmen könnten



Keine Extra Leistung der Gesetzlichen Krankenkasse
Der Anspruch auf ein Kinderpflege- Krankengeld wird im §45 SGB5 (5. Sozialgesetzbuch) garantiert. Das bedeutet alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben, unter den oben genannten Vorraussetzungen, einen Anspruch auf diese Leistung. Viele Gesetzliche Krankenkassen weisen dies als eine besondere Extraleistung aus. Es besteht jedoch für alle Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Kinderpflege Krankengeld.


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