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Pensions Sicherungs Verein auf Gegenseitigkeit
Gemäß der gesetzlichen Grundlage (§7 BetrAVG) ist der Arbeitgeber zur Garantie der Leistungen aus einer abgeschlossenen Betrieblichen Altersvorsorge, verpflichtet. Auch wenn der Arbeitgeber sein Unternehmen in die Insolvenz geführt hat, müssen die unverfallbaren Ansprüche einer Betrieblichen Altersvorsorge trotzdem gewährleistet werden. Damit Arbeitgeber Ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen, können (sollten) Sie dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) beitreten.
Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit springt im Falle einer Insolvenz für den Arbeitgeber ein und übernimmt dessen Haftung, für die Betriebliche Altersvorsorge und zahlt gegebenenfalls Renten aus. Notwendig wird der Beitritt des Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit nicht bei allen Arten der Betrieblichen Altersvorsorge sondern bei Verwendung einer Unterstützungskasse, einer Direktzusage, einem Pensionsfonds oder bestimmten Direktversicherungen. Pensionskassen und die meisten Direktversicherungen unterliegen der Finanzaufsicht welche diese Institutionen vor einer Insolvenz schützt und somit die Garantie für die Ansprüche aus einer Betrieblichen Altersvorsorge gewährleistet.
Finanzierung des Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)
Der von dem Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit gewährleistete Schutz wird aus den Beiträgen der Mitglieder finanziert. Die Höhe des Beitrags zum Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit wird jedes Jahr neu berechnet.
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