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Bereicherungsverbot
Bei vielen Versicherungen besteht das so genannte Bereicherungsverbot. Das Bereicherungsverbot untersagt es einem Versicherungsnehmer, sich durch einen bezahlten Schaden seiner Versicherung, zu bereichern. Beachten müssen die Versicherungsnehmer selbst das Bereicherungsverbot; insbesondere bei Abschluss einer Versicherung, welche die Einnahmen des Versicherungsnehmers absichert (z.B. Private Berufsunfähigkeitsversicherung oder Krankentagegeldversicherung). Zudem sind Versicherungen nicht dazu verpflichtet, mehr als einen entstandenen Schaden zu bezahlen – selbst wenn eine höhere Versicherungssumme festgelegt wurde. Geregelt wird das Bereicherungsverbot im §55 des Versicherungsvertragsgesetz (kurz: VVG).
Beispielt für das Bereicherungsverbot:
Ein bekanntes Beispiel für eine Versicherung mit dem Bereicherungsverbot ist die Private Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Festlegung der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente, darf diese nicht Ihr tatsächliches Nettoeinkommen überschreiten. Ansonsten würden Sie sich mit der Privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bereichern.
Bei einer Privaten Berufsunfähigkeit überprüft die Versicherung vor Vertragsabschluss, ob die angefragte Berufsunfähigkeitsrente Ihr tatsächliches Nettogehalt nicht übersteigt. Gegebenenfalls (besonders bei höheren BU-Renten) fordern die Versicherungen vor dem Vertragsabschluss Ihre Gehaltsabrechnungen ein. Überschreitet die ausgewählte BU-Rente Ihre tatsächliches Nettogehalt, wird die Anfrage abgelehnt. Allerdings kann natürlich eine erneute Anfrage erfolgen, mit einer BU-Rente welche Ihrem Nettogehalt entspricht.
Kein Bereicherungsverbot bei Neuwertversicherung Das Bereicherungsverbot gilt nicht für manche Summenversicherungen wie zum Beispiel eine Rentenversicherungen, Krankenhaustagegeldversicherung, Lebensversicherung oder die Risikolebensversicherung.
Die Wohngebäudeversicherung kann eine Neuwertentschädigung vorsehen. Im Grunde liegt mit einer Neuwertentschädigung ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot dar. Da ein zerstörtes Gebäude meist nicht mehr den Wert hatte, der für einen Wiederaufbau notwendig ist. Der Bundesgerichtshof entschied allerdings, dass eine Neuwertversicherung in der aktuellen Form, nicht unter das Bereicherungsverbot fällt.
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