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Teilweise Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung

Seit dem 01. Januar 2001 erhalten alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Berufsunfähigkeitsschutz im herkömmlichen Sinne, sondern eine so genannte Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird in die volle Erwerbsminderungsrente und teilweise Erwerbsrente unterteilt.



Die Teilweise Erwerbsminderungsrente:

Die teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten Sie nur wenn Sie Ihre aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausführen können. Die Berufsunfähigkeit für Ihre Tätigkeit, muss Ihnen von einem Arzt und teilweise auch von einem bestellten Arzt der gesetzlichen Rentenversicherung bescheinigt werden. Dieser überprüft zugleich Ihre Resterwerbsfähigkeit. Das bedeutet, es wird geprüft wie viele Stunden Sie am Tag noch eine andere Tätigkeit (unabhängig von Ihrem erlernten Beruf) arbeiten können. Sind Sie noch in der Lage mindestens 3 bis 6 Stunden am Tag irgendeine Tätigkeit auszuführen, so erhalten Sie die teilweise Erwerbsminderungsrente.




Eckpunkte der Teilweisen Erwerbsminderungsrente:

  • Resterwerbstätigkeit liegt bei 3 bis 6 Stunden pro Tag
  • Sie erfüllen die Wartezeit von 5 Jahren
  • Sie haben für 3 Jahre Beiträge gezahlt





Höhe der Teilweisen Erwerbsminderungsrente:

Die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente wird individuell anhand Ihrer Beitragszahlungen zur Gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechnungszeiten sowie Berücksichtigungszeiten berechnet. Wenn Sie die Teilweise Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr beantragen müssen Sie noch Rentenabschläge hinnehmen.






Rentenabschlag bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente:

Berechnet wird die Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente genauso wie eine normale Regelaltersrente (Gesetzliche Rente). Wird die Teilweise Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Lebensjahr beantragt, nimmt die Gesetzliche Rentenversicherung einen Rentenabschlag für jeden Monat der vorzeitigen Beantragung, in Höhe von 0,3% vor. Der maximale Rentenabschlag für die teilweise Erwerbsminderungsrente liegt bei maximal 10,8%. Es erfolgt jedoch eine stufenweise Anpassung des Rentenabschlags welche ab 2012 greift. Ab dem Jahr 2024 erhalten Sie eine rentenabschlagsfreie teilweise Erwerbsminderungsrente erst ab dem 65. Lebensjahr.





Wartezeit der teilweisen Erwerbsminderungsrente:

Eine Voraussetzung zum Erhalt der teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die Erfüllung der Allgemein Wartezeit. Das bedeutet Sie müssen mindestens 5 Jahre lang in der Gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Zur Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren werden folgende Zeiten berücksichtigt:

  • Ihre Beitragszeiten
  • Zeiten bei geringfügiger Beschäftigung (Beitragszahlung des Arbeitgebers)
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich
  • Zeiten aus einem Rentensplitting
  • Kindererziehungszeiten
  • Ersatzzeiten




Bei Berufsunfähigkeit verweis in andere Tätigkeit:

Bei Antragsstellung einer Erwerbsminderungsrente verweist Sie die Gesetzliche Rentenversicherung in irgendeine andere Tätigkeit welche Sie noch ausführen können. Dabei beachtet die Gesetzliche Rentenversicherung nicht welchen Beruf Sie erlernt haben! Wenn Sie beispielsweise die teilweise Erwerbsminderungsrente beantragt haben, müssen Sie dem Verweis der Gesetzlichen Rentenversicherung nachkommen und der verwiesenen Tätigkeit nachkommen.





Private Absicherung unverzichtbar:

Die Leistungen der teilweisen Erwerbsminderungsrente reichen in den meisten Fällen nicht aus, um den bisherigen Lebensstandart halten zu können. Um Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit ausreichend abzusichern, sollten Sie eine Private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Bei einer Privaten Berufsunfähigkeitsverischerung legen Sie eine Berufsunfähigkeitsrente fest und diese wird Ihnen im Falle der Berufsunfähigkeit ausgezahlt.



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