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Arbeitsmarktrente für arbeitslose Bezieher der teilweisen Erwerbsminderungsrente
Arbeitnehmer die in Deutschland nach dem 01. Januar 1961 geboren wurden erhalten seit 2001, keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr. Anstatt einer gesetzlichen Berufsunfähigkeitsrente zahlt die Gesetzliche Rentenversicherung die so genannte Rente wegen Erwerbsminderung. Hier unterschiedet der Rententräger zwischen der vollen und teilweisen Erwerbsminderung. Die volle Erwerbsminderungsrente erhalten berufsunfähige Versicherte nur noch dann, wenn Sie am Tag weniger als 3 Stunden arbeiten können. Egal welche Tätigkeit dann ausgeübt wird. Die Teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte wenn Sie trotz Ihrer Einschränkung noch zwischen 3 bis 6 Stunden pro Tag arbeiten können.
Arbeitsmarktrente – mehr Erwerbsminderungsrente
Grundsätzlich sind Versicherte für die Gesetzliche Rentenversicherung nur berufsunfähig für Ihren erlernten Beruf. So kann die Rentenversicherung Versicherte auch in einen anderen Beruf verweisen, wenn dieser von dem Versicherten noch ausgeführt werden kann. Genehmigt der gesetzliche Rententräger die teilweise Erwerbsminderungsrente, so stehen die Bezieher der teilweisen Rente auch weiterhin den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Viele Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente sind schwer vermittelbar und finden in vielen Fällen nur sehr schwer eine neue Arbeitsstelle. Bestätigt das Arbeitsamt, dass der Arbeitsmarkt für den Versicherten als verschlossen gilt, so kann der Versicherte die so genannte Arbeitsmarktrente zugesprochen bekommen.
Bei der Arbeitsmarktrente handelt es sich um die volle Erwerbsminderungsrente die dem Versicherten zusteht, obwohl dieser eigentlich nur einen Anspruch auf die teilweise Rente besitzt. Ob Versicherte einen Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente besitzen, legt die Agentur für Arbeit und der gesetzliche Rententräger gemeinsam fest.
Rente wegen Erwerbsminderung nur zeitlich befristet
Die Gesetzliche Rentenversicherung gewährt eine Rente wegen Erwerbsminderung in der Regel für einen bestimmten Zeitraum. Ausgezahlt wird eine befristete Rente frühstens ab dem 7. Monat nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Nach Ablauf der befristeten Rente überprüft der Rententräger die Erwerbsminderung. Wird keine Besserung der Erwerbsminderung festgestellt, so bezahlt die Gesetzliche Rentenversicherung die Rente natürlich weiterhin.
In einigen Fällen kann die Rentenversicherung natürlich auch von Anfang an feststellen, dass dauerhaft keine Verbesserung der Erwerbsminderung festgestellt werden kann. In diesen Fällen leistet der Rententräger eine unbefristete Rente.
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