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Haben Erben auch einen Anspruch auf die Zahlungen von Privaten Rentenversicherungen?

Viele Menschen haben für Ihre Rentenzeit eine Private Rentenversicherung abgeschlossen, um die geringen Zahlungen der Gesetzlichen Rentenversicherung aufzubessern. Dabei ist ja im Grunde alles bei den Privaten Rentenversicherungen aus dem Privatvermögen angespart. Wie sieht das nun aus wenn eine Person eine Rentenzahlung von einer eigenen Privaten Rentenversicherung bekommen hat, aber nach wenigen Jahren verstirbt? Haben Erben auch einen Anspruch auf die Zahlungen von Privaten Rentenversicherungen? Zumindest solange das Guthaben der Rentenversicherungen noch nicht aufgebraucht ist?

Antwort

Ob und in wie fern Erben einen Anspruch auf die Rentenzahlungen von einer Privaten Rentenversicherung haben, hängt ein wenig von dem Tarif und den vereinbarten Bedingungen ab. Wurde bei der Leistungsphase der Rentenversicherung eine Rentengarantiezeit vereinbart und der Versicherte stirbt innerhalb dieser Zeit, so zahlt die Versicherung für die Restzeit der Garantiezeit die Renten aus. Dies wird besonders häufig zum finanziellen Schutz des Partners vereinbart.

Auch wenn mit der Privaten Rentenversicherung eine Beitragsrückzahlung vereinbart wurde, können Erben einen Anspruch auf das Restguthaben der Versicherung erheben. Hier können Sie das Geld noch ausgezahlt bekommen.

 

Wurde allerdings weder eine Rentengarantiezeit noch eine Beitragsrückzahlung vereinbart, so besitzen Erben keinen Anspruch auf Zahlungen von einer Privaten Rentenversicherung. In der Regel verzichten Versicherte auf eine Rentengarantiezeit eine Beitragsrückzahlung, da diese beiden Auszahlungsvarianten eine Senkung der monatlichen Rentenzahlung zur Folge haben.
 

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