style="display:block"
data-ad-client="ca-pub-7867309353999055"
data-ad-slot="4149988341"
data-ad-format="auto">
Besteht für Arbeitnehmer ein Anspruch auf eine Betriebsrente?
Das zusätzliche Ansparen von Vermögen für die eigene Rente wird ja immer wichtiger. Dazu gibt es ja auch eine Reihe von Möglichkeiten, wie zum Beispiel eine Betriebsrente. Doch nicht jeder Arbeitgeber will für seine Arbeitnehmer eine solche Rente anbieten. Besitzen Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Betriebsrente, so dass der Arbeitgeber diesen definitiv leisten muss?
Antwort
Bei dem Begriff Betriebsrente handelt es sich grundsätzlich um die so genannte Betriebliche Altersvorsorge. Diese schließen Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer ab und übernehmen auch die Verwaltung dieser Verträge (zum Beispiel die Auswahl welche Betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen und die Beiträge überwiesen werden). Bei der Betrieblichen Altersvorsorge wird zwischen einer arbeitnehmer- und eine arbeitgeberfinanzierten Vorsorge unterscheiden.
Die meisten Arbeitnehmer besitzen keinen Rechtsanspruch auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente. Allerdings sehen manche Tarifverträge für bestimmte Berufsgruppen eine arbeitgeberfinanzierte Betriebliche Altersvorsorge vor. Beispielsweise erhalten Arzthelfer/innen einen arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente.
Betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung
Arbeitnehmer besitzen aber einen Rechtsanspruch auf eine arbeitnehmerfinanzierte Betriebliche Altersvorsorge, in Form der Entgeltumwandlung. Hierbei führt der Arbeitgeber einen bestimmten Teil des Bruttogehalts seines Arbeitnehmers in eine Betriebliche Altersvorsorge ab. Arbeitgeber haben bei einer Betrieblichen Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung auch einen kleinen Vorteil. Denn die Beiträge für die Betriebsrente sind Sozialabgabenfrei.
Unverfallbare Ansprüche
Wird eine Betriebliche Altersvorsorge in einem Betrieb für mindestens 5 Jahre geführt und hat der Arbeitnehmer bereits sein 25. Lebensjahr vollendet, so gelten die so genannte Unverfallbarkeit. Betriebsrenten aus einer Entgeltumwandlung sind seit 2001 sofort unverfallbar. Die Unverfallbarkeit der Ansprüche aus einer Betrieblichen Altersvorsorge sorgen dafür, dass der Arbeitnehmer seine erworbenen Ansprüche, auch bei einem früheren Ausscheiden aus dem Unternehmen behalten kann.
style="display:block"
data-ad-client="ca-pub-7867309353999055"
data-ad-slot="2533654340"
data-ad-format="auto">