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In Deutschland Erben oder Schenken mit der neuen Erbschaftssteuer
Die große Koalition hat bereits im Jahr 2008 massiv an einer Reformierung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer gearbeitet. Der Grund für die geplante Reformierung der Erbschaftssteuer besteht in einem Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts. Dieses sah es in seinem Urteil (Az. 1 BvL 10/02) als verfasssungswidrig an, dass in der Steuererhebung Unterschiede bei der Art des Vermögens gemacht wurde. So konnten zum Beispiel geerbte Immobilien deutlich günstiger versteuert werden, als beispielsweise Aktien, Fondsanteile oder Geld.
Auch wenn es lange Zeit so aussah, als wenn sich die große Koalition nicht einigen könnte, trat nun Anfang 2009 die neue Erbschaftssteuer in Kraft. Und soviel lässt sich schon mal sagen: Die neue Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer stellt enge Verwandte wie Kinder, Enkel oder Ehepartner und eingetragene Lebenspartner besser dar, als zum Beispiel Freunde oder entfernte Verwandte.
Änderungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Eine Reformierung der Erbschaftssteuer bringt natürlich viele Änderungen mit sich. So haben sich insbesondere die Freibeträge geändert, als auch die Bewertung der geerbten Immobilien. Eine kurze Übersicht über die aktuellen Änderungen der Erbschaftssteuer finden Sie im folgenden:
Neue Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften
Die Bundesregierung hat die Freibeträge für Erbschaften und Schenkungen deutlich erhöht. Insbesondere der Allgemeine Freibetrag wurde im Großen und Ganzen verdoppelt. Aber auch die anderen Freibeträge wie zum Beispiel der Freibetrag für andere Güter (z.B. ein Auto) wurden angehoben.
Änderungen der Steuersätze
Mit der Reformierung der Erbschaftssteuer wurden die Steuersätze angepasst. Insbesondere die Steuerklassen 2 und 3 (zu denen unter anderem Geschwister, Neffen, Lebensgefährten und Freunde zählen) wurden deutlich angehoben. Allerdings wurde auch gleichzeitig der Betrag erhöht, ab dem überhaupt höhere Steuern fällig werden.
Neubewertung von Immobilien
Einer der großen „Verlierer“ der neuen Erbschaftssteuer sind die Immobilien. Immobilien müssen ab sofort mit dem vollständigen Verkehrswert versteuert werden. Allerdings bleibt den nahen Verwandten wie Kinder oder Ehepartnern ein kleines Schlupfloch: Wird die geerbte Immobilie als Erstwohnsitz der Erben verwendet, müssen unter Umständen keine Steuern bezahlt werden (Wird die geerbte Immobilie mindesten 10 Jahre selbst bewohnt, bleibt dieses Erbe steuerfrei).
Neubewertungen von Unternehmen
Das geerbte Betriebsvermögen muss in Zukunft mit dem Ertragswert versteuert werden. Damit erhöht sich die steuerliche Belastung für ein geerbtes Unternehmen spürbar. (Auch bei der Besteuerung eines geerbten Unternehmen besteht ein Schlupfloch, bei dem das Finanzamt keine Steuern erhält. Dies ist allerdings an einige Bedingungen gebunden!)
Die neue Erbschaftssteuer bringt einige Änderung mit sich. Das massive Schwergewicht der Reformierung besteht eindeutig in der steuerlichen Behandlung von Immobilien und geerbten Unternehmen. Allerdings wurden die Freibeträge, allen voran der Allgemeine Freibetrag, stark erhöht. Ehegatten haben mit der neuen Erbschaftssteuer beispielsweise einen Freibetrag von satten 500.000 Euro. Erst wenn das Erbe diesen Freibetrag übersteigt, müssen Steuern gezahlt werden.
Freibeträge der Erbschaftssteuer
Mit der neuen Erbschafts- und Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber auch die Freibeträge angepasst und teilweise kräftig erhöht. Insbesondere der Allgemeine Freibetrag für die Steuerklassen 1 und 2, sind fast verdoppelt worden. Hier finden Sie eine aktuelle Übersicht über den Allgemeinen Freibetrag:
Allgemeiner Freibetrag | Neu | Alt |
---|---|---|
Steuerklasse 1 | ||
Ehepartner |
500.000€ | 307.000€ |
Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder |
400.000€ | 205.000€ |
Enkel, Stiefenkel | 200.000€ | 51.200€ |
Urenkel | 100.000€ | 51.200€ |
Eltern, Großenkel | 100.000€ | 51.200€ |
Steuerklasse 2 | ||
Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder | 20.000€ | 10.300€ |
Steuerklasse 3 | ||
Onkel, Tante, Freunde, Lebensgefährten, Nachbarn |
20.000€ | 5.200€ |
Eingetragene Lebenspartner | 500.000€ | 256.000€ |
Steuerfreibeträge bewusst nutzen
Die Steuerfreibeträge sollten beim Erben oder Schenken bewusst genutzt werden und können dazu beitragen, die Steuerlast massiv zu senken. Denn die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer dürfen alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Soll beispielsweise ein großes Vermögen von den Eltern an Ihre Kinder verteilt werden, kann dies nicht nur bei Tod der Eltern, sondern auch schon deutlich früher durchgeführt werden (Schenkung).
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