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Müssen Beiträge bei freiwilliger Krankenversicherung innerhalb der Elternzeit bezahlt werden?

In der Elternzeit müssen Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung keine Beiträge einzahlen. Doch wie sieht das für Freiwillig Versicherte aus? Müssen freiwillig Versicherte in Ihrer Elternzeit Beiträge bezahlen?

Antwort

Die Elternzeit soll den Eltern ermöglichen, sich in den ersten 3 Jahren nach der Geburt des eigenen Kindes, sich intensiv um das Kind zu kümmern. Innerhalb der Elternzeit müssen Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Gesetzlichen Pflegeversicherung keine Beiträge einzahlen. Anders sieht die bei Freiwillig Versicherten aus.

 

Nach einem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg müssen Freiwillig Versicherte, auch in der Elternzeit weiterhin Ihre Beiträge zur Versicherung bezahlen. Allerdings beschränkt sich die Beitragszahlung auf den Mindestbeitrag für Freiwillig Versicherte. Der Mindestbeitrag beträgt für die Gesetzliche Krankenversicherung 274,02 Euro. Bei der Gesetzlichen Pflegeversicherung liegt der Mindestbeitrag bei Versicherten mit Kinder 37,37 Euro und bei Versicherten ohne Kind 42,16 Euro.

 

Freiwillig Versicherte die sich in einer Festanstellung befinden (und folglich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen), können vor der Elternzeit Ihre Arbeitszeit verringern. Dadurch sinken auch die Einnahmen, wodurch eine Pflichtversicherung eintritt. Auf Grund der Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Pflege- und Krankenversicherung müssen keine Beiträge während der Elternzeit bezahlt werden.

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