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Welche Versicherung kommt für einen Schaden auf der vom Auszubildenden verursacht wurde?

Jemand macht eine Ausbildung in einer Zahnarztpraxis. Bei der Arbeit fällt ihm ein Gegenstand aus der Hand und ein Display am Behandlungsstuhl wird beschädigt. Wer kommt für diesen Schaden auf? Übernimmt das die Haftpflichtversicherung? Oder kommt für die Regulierung eines solchen Schadens die Betriebshaftpflicht auf? Oder die Berufshaftpflicht? Hat der Chef die Möglichkeit den Schaden privat zu regulieren und kann er zu diesem Zweck beispielsweise das Weihnachtsgeld ein behalten oder ähnliches?

Antwort

Dieses Beispiel muss man von hinten nach vorne aufrollen. Die private Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung heranzuziehen kommt schon einmal nicht in Frage. Denn der Auszubildende hat diesen Schaden ja nicht absichtlich verursacht. Daher muss er für diesen Schaden auch nicht haften und diesen regulieren. Auszubildende müssen nur für Schäden bezahlen, die Sie Ihrem Arbeitgeber grob fahrlässig verursacht.
Auch die Berufshaftpflicht kann von der Regulierung ausgeschlossen werden. Diese übernimmt nur solche Schäden, die aus der Behandlung von Patienten entstanden sind. Auch die Betriebshaftpflicht kommt nicht in Frage. Die würde zum Beispiel Schäden regulieren welche Mitarbeiter der Praxis, einem Patienten zufügen. Oder eben ein Risiko welches sich aus dem Betrieb der Praxis ergibt. Beispielsweise verletzt sich ein Patient weil er auf einem besonders feucht gewischten Boden ausrutscht. Nur in einem solchen Fall bezahlt die Betriebshaftpflichtversicherung.

Um einen solchen Schaden, wie den hier beschriebenen, zu regulieren ist eine sogenannte Elektronikversicherung nötig. Diese übernimmt die Kosten für die Reparatur oder den Austausch des Displays.

 

Der Einbehalt des Lehrgelds oder die Kürzung des Weihnachtsgelds, darf der Arbeitgeber nur dann vornehmen, wenn der Auszubildende grob fahrlässig handelt. Im genannten Fall handelt es sich nicht um grobe Fahrlässigkeit, es darf also kein Geld von Arbeitgeber einbehalten werden.

Selbst wenn ein Auszubildender grob fahrlässig handelt, muss der Arbeitgeber bei der Einbehaltung des Lehrgehalts, die Pfändungsfreigrenze von mindestens 985,15 Euro beachtet werden. Die meisten Lehrgehälter liegen unterhalb der Pfändungsfreigrenze, so dass keine Kürzung durch den Arbeitgeber erfolgen darf.
 

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