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Müssen Versicherte bei allen Versicherungen Aufschläge für monatliche Zahlung bezahlen?
Bei den Autoversicherungen ist es ja durchaus üblich, dass die Versicherungen für eine monatliche Zahlung des Versicherungsbetrags eine Extragebühr erheben. Also ist eine jährliche Zahlung des Versicherungsbeitrags günstiger. Teilweise bekommt man als Versicherter einen deutlichen Rabatt für die jährliche Zahlungsweise. Wie sieht das aber bei anderen Versicherungen aus? Müssen Versicherte bei allen Versicherungen Aufschläge für monatliche Zahlung bezahlen? Oder gibt es dies nur bei der Autoversicherung? Gibt es hier vielleicht sogar Unterschiede bei den Versicherungen? Verzichten manche Autoversicherungen auf den Aufschlag für die monatliche Zahlung?
Antwort
Eine zusätzliche Gebühr für eine unterjährige Zahlungsweise ist durchaus normal und üblich. Bis auf die Private Krankenversicherung, müssen Versicherte diese Gebühr bei allen Versicherungen bezahlen. Hier gibt es keine Ausnahme. Auch verzichtet kein Versicherer auf die Erhebung der zusätzlichen Gebühr, falls Kunden monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich bezahlen wollen.
Vom Grundsatz her ist es auch in Ordnung, dass die Versicherung eine Gebühr für die monatliche, viertel- oder halbjährliche Zahlungsweise verlangen. Denn vom Grundsatz her, gehen die Versicherer in Vorleistung, da Sie den Versicherungsschutz ohne vollständige Bezahlung gewährleisten. Da dies als eine Art Kredit zu sehen ist, dürfen sich die Versicherer hierfür eine zusätzliche Gebühr verlangen.
Genau hier gibt es aber immer wieder Streit zwischen den Versicherungen und den Verbraucherschützern. Denn die Gebühr für die unterjährige Zahlungsweise sollte nicht mehr als 4% (des eigentlichen Versicherungsbeitrags) betragen. In vielen Fällen verlangen die Versicherer aber höhere Gebühren. Hier raten die Verbraucherschützer dazu, die Versicherungen aufzufordern die überhöhten Gebühren zurückzuzahlen. Allerdings wehren sich die Versicherungen bisher, weshalb der Erfolg dieser Forderung durchaus zu bezweifeln ist.
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